AGB´s

1. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.1. Verkäuferin ist die Zerbe Druck & Werbung. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er durch die Verkäuferin nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Eingang des Auftrages bei ihr schriftlich abgelehnt worden ist. Vertreter haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht. Vereinbarungen mit ihnen und Zusicherungen derselben sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Verkäuferin verbindlich. Dasselbe gilt bei irgendwelchen Nebenabreden.

1.2. Die angegebenen Preise sind zurzeit gültig und verstehen sich ab Werk für unverpackte Ware ohne gesetzliche MwSt.

1.3. Ein von der Verkäuferin gegebenes Angebot ist 30 Tage verbindlich, es sei denn es wurde abweichend etwas anderes schriftlich vereinbart. Die im Angebot enthaltenen Preise sind grundsätzlich Netto-Preise, wenn nicht anders ausgewiesen.

1.4. Wir behalten uns vor, bei allen Handels- und Produktionsartikeln eine Über- oder Unterlieferung von 10% vorzunehmen.
Farbabweichungen in Karton- und Druckfarbe gemäß den Richtlinien des graphischen Gewerbes gehen nicht zu Lasten der Verkäuferin.

1.5. Für die Lieferung berechnen wir bei einem Warenwert bis 250,00 € + 6,90 € Versandkostenpauschale. Darüber hinaus erfolgt die Warenlieferung frei Haus. Unter 50,00 € Warenwert erfolgt die Lieferung per Nachnahme zzgl. einer Gebühr von 2,50 € und der Versandkostenpauschale. Abgeholte Waren sind sofort zu zahlen.

1.6. Der Käufer kommt bei einer Mahnung nach Fälligkeit der Forderung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen mindestens 1% über Landeszentralbank-Diskont. Hinzu kommen die Mahnkosten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder der Verkäuferin erteilte Design-, Satz- und Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Verkäuferin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

2.3. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber der Verkäuferin eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

2.4. Die Verkäuferin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Verkäuferin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

2.5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.6. Die Verkäuferin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Verkäuferin eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Verkäuferin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2.7. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.8. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

2.9. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Verkäuferin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Eigentum, Rückgabepflicht
3.1. Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Zinsen und Kosten Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt zugunsten der Verkäuferin bleibt bestehen, wenn dieser aus anderen Lieferungen noch Forderungen an den Käufer zustehen. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Wohnungs- und Standortwechsel des Käufers sind der Verkäuferin mitzuteilen. Solange der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin besteht, ist es dem Käufer untersagt, die Ware zu verkaufen, zu verpfänden oder sonst wie darüber zu verfügen. Bei einer Pfändung durch Dritte hat der Käufer der Verkäuferin das Betreten seiner Räume zu gestatten. Die in der Deutschen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung der Gegenleistung kann die Verkäuferin ohne weiteres ausüben, falls der Käufer vor vollständiger Bezahlung seine Zahlungen einstellt. Für Abhandenkommen oder Beschädigung der von der Verkäuferin gelieferten Ware haftet der Käufer. In Zahlung genommene Maschinen gehen sofort in das Eigentum der Verkäuferin über, nachdem der Auftrag als angenommen gilt. Der §366 Abs. 1 BGB betreffend des Bestimmungsrecht über die Verwendung geleisteter Zahlungen gilt als nicht anwendbar. Es gilt insoweit die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB.

3.2. Im Falle einer Weiterveräußerung der von der Verkäuferin gelieferten Ware (in ursprünglicher oder veränderter Form, oder als Bestandteil anderer Lieferungen) werden mit Abschluss dieses Vertrages sämtliche dem Käufer aufgrund jenes Vertrages gegen den Dritten zustehende Ansprüche, besonders auf Zahlung des Kaufpreises, im Voraus an die Verkäuferin abgetreten. Die Abtretung erfolgt nur zur Sicherung der Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer und berührt dessen Zahlungsverpflichtung nicht.

3.3. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher der Verkäuferin spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.4. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3.5. Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

3.6. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Verkäuferin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

3.7. Hat die Verkäuferin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Verkäuferin verändert werden.

3.8. Gefahr und Kosten des Transports von Waren, Materialien, Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

4. Haftung
4.1. Angaben der Verkäuferin über Lieferfristen sind immer unverbindlich. Fälle höherer Gewalt, z.B. Krieg, Streiks, Unruhen, Mangel an Rohstoffen und/oder geeigneten Arbeitskräften usw. entbindet die Verkäuferin von Lieferfristen.

4.2. Mängelanzeigen, bei offensichtlichen Mängeln, müssen unter genauer Angabe der Mängel unverzüglich, spätestens aber 5 Tage nach Erhalt der Ware, gegenüber der Verkäuferin schriftlich erfolgen. Die Verkäuferin leistet für alle von ihr gelieferten Maschinen, Maschinenteile, Material, Zubehör und Druckerzeugnisse in der Weise Gewähr, dass sie alle Teile, die innerhalb 6 Monaten vom Tage der Absendung an gerechnet nachweislich infolge Materialfehlern oder mangelhafter Ausführung schadhaft werden, nach ihrem Ermessen entweder unentgeltlich instand setzt oder kostenlos Ersatz liefert. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und insbesondere auch Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei nötig werdenden Instandsetzungen oder Nachdrucke behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die Einsendung der Ware zu verlangen. Mängel, die auf natürlichem Verschleiß (Gummiwalzen, Messer u. dgl.) oder fehlerhafter Bedienung bzw. Unachtsamkeit bzw. Missbrauch zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung der Verkäuferin.

4.3. Bezüglich bestrittener Forderungen ist eine Aufrechnung seitens des Käufers unzulässig.

4.4. Die Verkäuferin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Verkäuferin ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

4.5. Die Verkäuferin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

4.6. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

4.7. Mit der Abnahme des Werkes bzw. der Druckfreigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

4.8. Die Verkäuferin haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit Ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

5. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
5.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Verkäuferin Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

5.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Verkäuferin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

5.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Verkäuferin übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Verkäuferin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6. Schlussbestimmung
6.1. Für alle Rechtstreitigkeiten, auch im Urkunden- und Wechselprozess, sowie im Falle eines Rücktritts, wird als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort Berlin vereinbart, soweit dies gemäß §38 ZPO zulässig ist.

6.2. Abweichende Bestimmungen sind gegenüber der Verkäuferin nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden.

Hangelsberg den 01.03.2008